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Wandern mit Flüchtlingen – die Auflösung

 

201605_Römerwanderweg Mechernich-152622

Römerkanalwanderung bei Mechernich

Am Feiertag waren wir wandern. Mein Sohn, ich und ein junger Syrer, den ich aus dem ehrenamtlichen Deutschunterricht kenne. Es hat Spaß gemacht. Neben wandern, Natur und Erholung habe ich eine Menge über den jungen Mann erfahren, für das im normalen Deutschkurs gar keine Zeit und kein Platz ist. Deutschunterricht gab es im Vorbeigehen auch: Das ist eine Wiese, ein Acker, ein Wald, die Böschung, ein Schmetterling, eine Ameise… mit Anschauungsmaterial 😉

Weniger spaßig war die Recherche im Vorfeld. Ich wollte sicher gehen, dass ich durch mein Angebot keinem Geflüchteten Schwierigkeiten mache, weil er möglicherweise gegen räumliche Beschränkungen verstößt. Über den ersten, unerfreulichen Teil der Recherche habe ich hier geschrieben. Heute gibt es die verblüffend einfache Auflösung.

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In einer zweiten E-Mail hatte mir die Pressestelle, nach eigenen Angaben abgestimmt mit dem Kölner Flüchtlingsrat, geschrieben, dass sie mir keine einfache Antwort geben könne und dass jeder Einzelfall zu prüfen sei. Weitere Fragen solle ich an folgende E-Mail-Adresse bei der Ausländerbehörde der Stadt Köln stellen. Das tat ich. Ich fasste die immer noch sehr komplexen Infos aus der E-Mail der Pressestelle zusammen, mit der Rückfrage, ob ich das so richtig verstanden habe.

Die verblüffende Antwort:

„Sehr geehrte(r) Frau oder Herr Lieb, Ihre Erkenntnisse sind zu Teil richtig. Räumliche Beschränkungen erloschen nach drei Monaten. Räumliche Beschränkungen gelten für das Land NRW. Bezirkliche Beschränkungen wurden abgeschafft. Sonderregelungen  für Tagesausflüge gibt es nicht. Der Ausländer muss sich lediglich ausweisen können.“

Okay. Sehr schön. Verwundet auch, weil im Widerspruch zur vorangegangen E-Mail von der Pressestelle. Aber gut, wenn es doch einfach ist. Ich fragte noch nach, worauf sich die Dreimonatsfrist bezieht und ob ich das richtig verstehe: „Geflüchtete, die schon länger als drei Monate … sind, dürfen sich im ganzen Bundesgebiet frei bewegen?“ Ich bekam postwendend eine Antwort:

„Sehr geehrte Frau Lieb, der Gesetzestext hierzu lautet:  „Die räumliche  Beschränkung erlischt wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält“.

Bei Asylbewerbern wird der Zeitraum von der Äußerung des Asylbegehrens bis zur Anhörung beim Bundesamt auf die Frist angerechnet.

Ja, er kann sich frei im Bundesgebiet bewegen. Seinen Wohnsitz kann er aber nur in dem ihm zugewiesenen Ort nehmen.“

Das heißt, im Regelfall ist es also kein Problem, mit Geflüchteten, die vor mehr als drei Monaten einen Asylantrag gestellt haben und die ganze Zeit hier waren, einen Tagesausflug in die Eifel zu machen, auch nach Rheinland-Pfalz.

Was mich allerdings rätselnd zurücklässt: Warum erst so kompliziert? Warum dauert es zwei Wochen hartnäckiges Nachfragen, um eine letztlich doch einfache Antwort auf eine einfache Frage zu bekommen?

 

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